PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs.
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Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 10 PartGG
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