PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
- 1.
- Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
- 2.
- den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 59 PAO
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