PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 52o PAO
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