PAO
Verweise
in § 163 PAO

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Patentanwaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach derRechtsanwaltsordnungoder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.
Quelle: BMJ
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