PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
- am 1. August 2022 bestanden,
- 2.
- nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
- 3.
- nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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