Verweise
in § 162 PAO
PAO
Patentanwaltsordnung
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
- am 1. August 2022 bestanden,
- 2.
- nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
- 3.
- nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
Quelle: BMJ
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