PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Quelle: BMJ
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zu § 118 PAO
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