OZG Onlinezugangsgesetz
OZG
Onlinezugangsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einbezogen werden.
(2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 7 OZG
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