Verweise
in § 65 OWiG
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Ordnungswidrigkeitsrecht
Notizen
zu § 65 OWiG
Keine Notizen vorhanden.