OWiG
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in § 64 OWiG

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
Quelle: BMJ
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