OWiG
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in § 45 OWiG

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Quelle: BMJ
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