Verweise
in § 45 OWiG
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Quelle: BMJ
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