OWiG
Verweise
in § 44 OWiG

OWiG  
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Strafrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
Quelle: BMJ
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