ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die untere Gesundheitsbehörde schützt und fördert die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienst arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit anderen Einrichtungen, Stellen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit, die Bildung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde führt, soweit erforderlich, zahnärztliche Untersuchungen in Kindertageseinrichtungen und zahnärztliche Untersuchungen gemäß § 54 Absatz 2 und 4 des Schulgesetzes NRW durch mit dem Ziel, Zahn- Mund- und Kiefererkrankungen frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie informiert und berät Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereiches.
(3) Für diebei denzahnärztlichen Untersuchungen erhobenen Daten gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Daten dürfen für das kommunaleGesundheitsmonitoringin anonymisierter Form verwendet werden. Sie dürfen dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für Zwecke desGesundheitsmonitoringsund der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene nach Abschluss der Untersuchungen in anonymisierter Form übermittelt werden.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde beteiligt sich an den Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann insbesondere die Maßnahmen der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene durch Vorsorgemaßnahmen vor allem bei Kindern und Jugendlichen sowie Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ergänzen, soweit diese sonst nicht gewährleistet sind.
Quelle: Justizportal NRW
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