ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die untere Gesundheitsbehörde schützt und fördert die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern der Jugendhilfe, mit Einrichtungen, Stellen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit, die Bildung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen und wirkt in Netzwerken, zum Beispiel der Frühen Hilfen und des Kinderschutzes, mit.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde nimmt betriebsmedizinische Aufgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Kindertageseinrichtungen und in Schulen, wahr. Sie berät Leitungen und Personal von Kindertageseinrichtungen und Schulen, Sorgeberechtigte sowie Kinder und Jugendliche zu gesundheitlichen Fragen, soweit sie den jeweiligen Alltag in der Gemeinschaftseinrichtung betreffen.
(3) Bei der Untersuchung von Kindern in Kindertageseinrichtungen durch Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes dürfen Patientendaten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung der Untersuchung erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten oder andere Personensorgeberechtigte eingewilligt haben. Zur Durchführung von Untersuchungen in Kindertageseinrichtungen zulässigerweise erhobene und gespeicherte Daten dürfen für die schulische Eingangsuntersuchung und sonstige Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern nur weitergegeben werden, wenn die Erhebung und Speicherung auch zu diesem Zweck nach Satz 1 zulässig wäre.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde führt bei allen Kindern die vor Schuleintritt verpflichtende schulische Eingangsuntersuchung sowie, in eigenem Ermessen, nach Schuleintritt andere Untersuchungen gemäß § 54 Absatz 2 und 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung durch. Bei der schulischen Eingangsuntersuchung sind diejenigen Daten zu erheben, die für eine Bewertung von Entwicklungsstörungen und schulrelevanten Erkrankungen des Kindes erforderlich sind. Das Ergebnis der Untersuchung ist im Rahmen des § 35 des Schulgesetzes NRW an die Schulleitung zu übermitteln. Den Erziehungsberechtigten oder anderen Personensorgeberechtigten ist eine Kopie der an die Schulleitung übersandten Mitteilung zu übersenden. Im Übrigen werden andere Untersuchungen nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 und 4 des Schulgesetzes NRW mittels Erhebung der für den Zweck der jeweiligen Untersuchung erforderlichen Daten durchgeführt.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten dürfen für das kommunaleGesundheitsmonitoringin anonymisierter Form verwendet werden. Sie sind dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für Zwecke desGesundheitsmonitoringsund der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene nach Abschluss der Untersuchungen des jeweiligen Jahrgangs in anonymisierter Form zu übermitteln.
(6) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt in ärztlicher Verantwortung durch Assistenzpersonal. Die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten dürfen nur solange und soweit gespeichert werden, wie dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren.
(7) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen kann die untere Gesundheitsbehörde ergänzend zu Angeboten der primär zuständigen Aufgabenträger weitere Untersuchungen durchführen. Soweit dies erforderlich ist, kann sie auch Impfungen durchführen. Wird im Rahmen dieser Untersuchungen die Gefährdung oder Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder eine drohende oder eingetretene Abhängigkeitserkrankung von Kindern und Jugendlichen festgestellt, vermittelt die untere Gesundheitsbehörde in Zusammenarbeit mit den für Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständigen Stellen die notwendigen Behandlungs- und Betreuungsangebote. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung bleiben davon unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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