OBG NRW
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Verweise
in § 5 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Werden den Ordnungsbehörden der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahr.
(2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26 und 27.
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