OBG NRW
Verweise
in § 44 OBG NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und auf
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Quelle: Justizportal NRW
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