OBG NRW
Verweise
in § 25 OBG NRW
OBG NRW
Ordnungsbehördengesetz NRW
Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die auf Grund der Ermächtigung in den §§ 26 und 27 erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen finden auch dann Anwendung, wenn besondere Gesetze zum Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen ermächtigen und nichts anderes vorsehen.
Quelle: Justizportal NRW
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