NtV NRW
Verweise
in § 24 NtV NRW

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Nebentätigkeitsverordnung NRW

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Beamtenrecht

Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung.
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