NachbG NRW
Verweise
in § 50 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
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