NachbG NRW
Verweise
in § 50 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
Quelle: Justizportal NRW
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