NachbG NRW
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Verweise
in § 49 NachbG NRW

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Nachbarrechtsgesetz

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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