NachbG NRW
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Verweise
in § 39 NachbG NRW

NachbG NRW  

Nachbarrechtsgesetz

Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.
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