NachbG NRW
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Verweise
in § 38 NachbG NRW

NachbG NRW  

Nachbarrechtsgesetz

(1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn und sobald für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begründet worden ist.
(2) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
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