NachbG NRW
Verweise
in § 34 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
c) im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.
Quelle: Justizportal NRW
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