NachbG NRW
Verweise
in § 19 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
Quelle: Justizportal NRW
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