NachbG NRW
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in § 18 NachbG NRW

NachbG NRW  

Nachbarrechtsgesetz

Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.
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