MüG Marktüberwachungsgesetz
MüG
Marktüberwachungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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