Verweise
in § 2 MüG
MüG
Marktüberwachungsgesetz
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- „Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 2.
- „Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 3.
- „Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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