MüG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 2 MüG

MüG  

Marktüberwachungsgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
2.
„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
3.
„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 2 MüG
Keine Notizen vorhanden.