Verweise
in § 11 MüG
MüG
Marktüberwachungsgesetz
Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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