Verweise
in § 10 MüG
MüG
Marktüberwachungsgesetz
(1) Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 10 MüG
Keine Notizen vorhanden.