MarkenV Markenverordnung
MarkenV
Markenverordnung
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Markenrecht
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Markenrecht
Notizen
zu § 54 MarkenV
Keine Notizen vorhanden.