MarkenV Markenverordnung
MarkenV
Markenverordnung
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Markenrecht
(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,
- 2.
- der Name des Markeninhabers,
- 3.
- Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
- 4.
- Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,
- 5.
- Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
- 6.
- Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.
Quelle: BMJ
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