MarkenG
Verweise
in § 145a MarkenG
MarkenG
Markengesetz
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Quelle: BMJ
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