LWG NRW
Verweise
in § 99 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Vorschriften der §§ 92 und 93 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Eine Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben kann die zuständige Behörde jedoch anordnen, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.
Quelle: Justizportal NRW
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