LWG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 55 LWG NRW

LWG NRW  

Landeswassergesetz NRW

Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum Schutz einer öffentlichen Wasserversorgung geboten sind, oder werden besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt, weil der Ausbauzustand eines Gewässers zum Nutzen eines Unternehmens diese erfordert, um die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 55 LWG NRW
Keine Notizen vorhanden.