LWG NRW
Verweise
in § 55 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum Schutz einer öffentlichen Wasserversorgung geboten sind, oder werden besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt, weil der Ausbauzustand eines Gewässers zum Nutzen eines Unternehmens diese erfordert, um die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.
Quelle: Justizportal NRW
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