LWG NRW
Verweise
in § 12 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
1. Ems,
2. Maas,
3. Rhein und
4. Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 12 LWG NRW
Keine Notizen vorhanden.