LWG NRW
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in § 12 LWG NRW

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Energie- & Umweltrecht

Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
1. Ems,
2. Maas,
3. Rhein und
4. Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.
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