LWG NRW
Verweise
in § 115 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
Quelle: Justizportal NRW
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