LWG NRW
Verweise
in § 114 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
Quelle: Justizportal NRW
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