LWG NRW
Verweise
in § 105 LWG NRW

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Landeswassergesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
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