LWG NRW
Verweise
in § 105 LWG NRW
LWG NRW
Landeswassergesetz NRW
Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
Quelle: Justizportal NRW
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