LWahlG NRW
Verweise
in § 13 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Stimmenzählgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Alsdann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Stimmenzählgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Falle die Zahl der vom Stimmenzählgerät gezählten Stimmen.
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