LWahlG NRW
Verweise
in § 12 LWahlG NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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