LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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