LWahlG NRW
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Verweise
in § 12 LWahlG NRW

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Landeswahlgesetz NRW

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
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