LVOPol NRW
Verweise
in § 13 LVOPol NRW
LVOPol NRW
Laufbahnverordnung der Polizei NRW
(1) Der Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Das Auswahlverfahren stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und legt die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für die Vergabe der Praktikumsplätze durch Vergabe eines Rangordnungswerts fest.
(3) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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