LVO NRW
Verweise
in § 49 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Beamtinnen und Beamte der Finanzverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes im Justizvollzug können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für dieselbe Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 erwerben, wenn
1. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in dem Aufgabenbereich festgestellt hat,
2. ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage verliehen ist,
3. sie sich in mindestens zwei Verwendungen innerhalb derselben Fachrichtung bewährt haben,
4. sie imEndamtmit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind,
5. sie ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben und
6. sie sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben.
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Neufestsetzung des Endes der Erprobungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zur doppelten Dauer der festgelegten Erprobungszeit verlängert werden. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen.
(2) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen auf Grund der Befähigung, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten erfüllen kann. Die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, ist nicht zulässig. Zum Nachweis der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen mindestens zwei Verwendungen mit unterschiedlichen Aufgaben für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrgenommen werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines begrenzten Aufstiegs anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der bestimmten Aufgaben bis zur Besoldungsgruppe A 11 verbunden ist.
(4) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 3 ein Amt der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, verliehen bekommen haben, können auch in anderen geeigneten Aufgabenbereichen im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
(5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung, die nachträglich die Voraussetzungen nach den §§ 20 und 21 erfüllen, kann auch ein über A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden.
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