LVO NRW
Verweise
in § 48 LVO NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
(1) § 47 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.
(2) § 8 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 keine Anwendung.
(3) Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle drei Jahre. Den Stichtag legt das für Justiz zuständige Ministerium fest.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 48 LVO NRW
Keine Notizen vorhanden.