LVO NRW
Verweise
in § 37 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit des Lehrerausbildungsgesetzes auch, wer
1.
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder
b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und
2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer
1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,
2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und
3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist.
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