LVO NRW
Verweise
in § 36 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt, wer
1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und
2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.
Hat eine Werkstattlehrkraft das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule berufsbegleitend erworben, soll eine hauptberufliche Tätigkeit als Werkstattlehrkraft auf die nach Satz 1 Nummer 2 erforderliche hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer
1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und
2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.
Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen. Während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.
(3) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt auch, wer
1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrkraft nach § 34 besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrkraft ausgeübt hat und
3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrkräfte, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrkräfte oder Werkstattlehrkräfte teilgenommen haben. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben.
(4) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrkraft besitzt auch, wer
1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,
2. die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft nach § 35 besitzt,
3. eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrkraft ausgeübt hat und
4. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.
Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein.
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