LVO NRW
Verweise
in § 17 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
2. bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen oder
3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen
a) für höher bewertete Dienstposten und
b) die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben. Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der
Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz und der interkulturellen Kompetenz erstrecken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen.
(3) Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen.
(4) Personalentwicklungskonzepte bilden eine wesentliche Grundlage für eine Personalentwicklung. Bei der Erstellung ist den Zielen des Landesgleichstellungsgesetzes und der jeweiligen Gleichstellungspläne Rechnung zu tragen. Personalentwicklung zielt als systematischer Prozess darauf ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Leistungs- und Lernpotential der Beamtinnen und Beamten in Einklang zu bringen mit den Anforderungen und Bedarfen der Verwaltung. Vorgesetzte fördern die Beamtinnen und Beamten beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer dienstlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung.
(5) Bei der Gestaltung der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen und in den Personalentwicklungskonzepten ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Nach längerer Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.
(6) Personalentwicklungskonzepte sollen zur Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf mindestens vorsehen, den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anzubieten, mit ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit oder der Beurlaubung Beratungsgespräche über ihre Beschäftigung nach dem Wiedereinstieg zu führen sowie sie gezielt über den Fortbildungsbedarf und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Elternzeit oder Beurlaubung zu beraten.
(7) In den Personalentwicklungskonzepten sind die Grundsätze der interkulturellen Öffnung der Verwaltung zu berücksichtigen.
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