LVO NRW
Verweise
in § 16 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 ergeben sich mit Ausnahme der im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Die Zuordnung zu den Laufbahnen des technischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfolgt nach dem Schwerpunkt der Ausbildung im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln.
(4) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 und im Abschnitt 3 und in den §§ 44 und 45 nichtsanderesbestimmt ist, in Laufbahnen
1. der Laufbahngruppe 1 zwei Jahre und
2. der Laufbahngruppe 2 zwei Jahre und sechs Monate.
(5) In der Anlage 3 können für bestimmte Ämter innerhalb der Laufbahnen besondere Anforderungen an die technische oder sonstige Fachbildung gestellt werden, die über die allgemeinen Anforderungen an die Vorbildung gemäß § 8 des Landesbeamtengesetzes hinausgehen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Stellenausschreibungen konkrete Anforderungsprofile zu erstellen, die zusätzlich zu erfüllen sind, bleibt unberührt.
(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes an, die den Erwerb der Befähigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten hiervon abweichen.
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