LVerbO NRW
Verweise
in § 28 LVerbO NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Der Landschaftsverband kann die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.
Quelle: Justizportal NRW
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