LVerbO NRW
Verweise
in § 29 LVerbO NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Landschaftsverband bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn,daßes sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften derZivilprozeßordnungdurchgeführt.
(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen des Landschaftsverbandes findet nicht statt.
(3) Die Bestimmung des § 27 bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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